Eigenmietwert (EMW)
Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das bernische Steuergesetz schreiben vor, dass unter anderem Erträge (Einkommen) aus Vermögen zu versteuern seien, also auch Vermögensertrag aus Grundstücken. Bei Eigengebrauch eines Grundstücks oder Grundstücksteils beziehen die Eigentümer eine Naturalleistung aus ihrem Grundstück, die sie als Einkommen zu versteuern haben. Die Naturalleistung entspricht dem Betrag, den die Eigentümer bei Fremdvermietung erwirtschaften würden, bzw. den Mieter als Miete bezahlen müssten.
Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das kantonalbernische Steuergesetz fordern, dass Eigenmietwerte zum Marktwert anzurechnen seien. Allerdings bestehen Unterschiede in der Gesetzgebung von Bund und Kanton: So erlaubt das bernische Steuergesetz, Eigenmietwerte unter Berücksichtigung der Forderung nach Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen, während für den Bund die Forderung nach Besteuerung zum Marktwert gilt. Diese unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben bewirken, dass jeweils zwei verschiedene Eigenmietwerte festgesetzt werden: ein etwas höherer für die direkte Bundessteuer und ein tieferer für die Kantons- und Gemeindesteuern.
Donnerstag, 6. September 2007
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